AGB - Spenner Herkules
Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle durch die
– Spenner Herkules GmbH & Co. KG, Hütchenweg 4, 59597 Erwitte,
– Spenner Herkules Ostwestfalen GmbH & Co. KG, Helleforthstraße 174, 33758 Schloss Holte-Stukenbrock,
– Spenner Herkules Mittelhessen GmbH & Co. KG, In der Au 33, 35606 Solms,
– Spenner Herkules Rheinland GmbH & Co. KG, Spicher Straße 200, 53859 Niederkassel,
– Spenner Herkules Niedersachsen GmbH & Co. KG, Im Moorbusche 95, 38162 Cremlingen,
– Spenner Herkules Nordhessen GmbH & Co. KG, Schwarze Breite 20, 34260 Kaufungen,
– Spenner Herkules Münsterland GmbH & Co. KG, Hanns-Martin-Schleyer-Straße 23, 48301 Nottuln,
– Spenner Herkules Rhein-Ruhr GmbH & Co. KG, Zeche Ernestine 29, 45141 Essen,
– Spenner Herkules Berlin GmbH & Co. KG, Köpenicker Chaussee 9-10, 10317 Berlin-Lichtenberg
– nachfolgend jede dieser Firmen bezeichnet als Spenner Herkules – ab dem 12.09.2022 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Verkaufsbedingungen unberührt.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen von Spenner Herkules oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt Spenner Herkules nicht an, es sei denn, Spenner Herkules hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das Schweigen von Spenner Herkules auf Bedingungen des Käufers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Spenner Herkules in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung des Käufers vorbehaltlos annimmt oder vorbehaltlos Leistungen erbringt. Diese Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger Bedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme von Spenner Herkules als bedingungslose Anerkennung der Bedingungen vorgesehen ist, oder Spenner Herkules nach Hinweis des Käufers auf die Geltung seiner Bedingungen liefert es sei denn, Spenner Herkules hat ausdrücklich auf die Geltung dieser Verkaufsbedingungen verzichtet.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages
(1) Die Angebote von Spenner Herkules sind freibleibend und für Spenner Herkules unverbindlich. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Angebot von Spenner Herkules ein Preisgültigkeitszeitraum angegeben ist. Die Angabe eines Preisgültigkeitszeitraums beinhaltet – vorbehaltlich einer entsprechenden Preisänderungsklausel oder einer Verhandlungsklausel – lediglich die Erklärung durch Spenner Herkules, dass Spenner Herkules innerhalb des Preisgültigkeitszeitraums die Preise nicht anpassen wird, sofern es zu einem Vertragsschluss kommt.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot. Die Bestellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Dieses Vertragsangebot kann Spenner Herkules – sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.
(3) Der Vertragsschluss erfordert stets die schriftliche Auftragsbestätigung von Spenner Herkules.
(4) Der Käufer ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, Spenner Herkules schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Käufer von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Käufers geliefert werden soll, (e) öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen) für den Käufer kaufentscheidend sind oder (f) im Fall mangelhafter Lieferungen vertragstypisch Schadenshöhen denkbar sind, die den Nettokaufpreis der Ware übersteigen. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, muss die Ware nur den für eine Verwendung in Deutschland maßgeblichen Baustoffnormen und Richtlinien in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Käufer ist für die richtige und vollständige Auswahl und Festlegung der Sorte und Menge der zu liefernden Ware unter Beachtung des von ihm beabsichtigten Verwendungszwecks und seiner Verarbeitungsbedingungen allein verantwortlich. Spenner Herkules übernimmt keine Anwendungsberatung oder Ähnliches. Verlangt der Käufer eine Rezeptur, die von dem Sortenverzeichnis abweicht, ist die Ware nur mangelhaft, wenn sie nicht die vorgegebenen Rezeptur einhält.
(6) Die Angaben von Spenner Herkules zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von Spenner Herkules zu liefernden Waren dar. Jegliche Garantien, die von Spenner Herkules zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Spenner Herkules als „Garantie“.
(7) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Inhaltsstoffen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(8) Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.
(9) Mit dem Abschluss des Vertrages wird von Spenner Herkules auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Zudem ist Spenner Herkules auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware nicht verpflichtet, im Falle einer Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne von § 3 Abs. 10 dieser Verkaufsbedingungen die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Rohstoffe oder sonstige Teile anderweitig zu besorgen, wenn die damit verbundenen Kosten für Spenner Herkules nachteilig gegenüber den Kosten einer kongruenten Eindeckung im Sinne von § 3 Abs. 10 dieser Verkaufsbedingungen sind und der Käufer auch nicht bereit ist, diese Mehrkosten zu tragen. Weiter übernimmt Spenner Herkules keine Garantie für die Ware.
(10) Alle Vereinbarungen, die zwischen Spenner Herkules und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.
(11) An dem Käufer von Spenner Herkules bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Spenner Herkules sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch Spenner Herkules.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz bei Verzug
(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt
– bei einer Selbstabholung durch den Käufer die Lieferung FCA an dem jeweils in der Auftragsbestätigung von Spenner Herkules angegebenen Lieferwerk Incoterms® 2020;
– in anderen Fällen als einer Selbstabholung CPT Incoterms® 2020 (Lieferort ist das jeweils auf der Auftragsbestätigung genannte Lieferwerk von Spenner Herkules; Bestimmungsort ist der mit dem Käufer vereinbarte Zielort bzw. die vereinbarte Baustelle). Auch bei einer Lieferung CPT Incoterms® 2020 erfolgt abweichend von den Auslegungsregelungen der Incoterms® 2020 betreffend die Incoterm CPT die Abladung durch und auf Kosten des Käufers, es sei denn die Abladung und die damit durch den Käufer zu zahlenden Kosten sind gesondert mit Spenner Herkules auf der Auftragsbestätigung vereinbart, z.B. durch Vereinbarung der Kosten für die Betonpumpe.
(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass Spenner Herkules infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Käufers von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oder aus einem sonstigen vom Käufer zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand-/ und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über.
(3) Der Beginn der von Spenner Herkules angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Spenner Herkules setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Bei Selbstabholung seitens des Käufers (d.h. bei einer Lieferung FCA Incoterms® 2020 mit Lieferort an dem Lieferwerk von Spenner Herkules) muss der Käufer folgende Voraussetzungen einhalten:
a) Die technische Ausrüstung der für die Abholung bestimmten Fahrzeuge muss so sein, dass sie für den Transport der jeweiligen Waren geeignet und den Verladeanlagen angepasst sind. Zudem müssen die Fahrzeuge sauber sein. Für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge entstehen, ist Spenner Herkules nicht verantwortlich.
b) Die Abholung darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen, welches die jeweils vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen hat. Die Abholung findet zu den üblichen Verladezeiten von Spenner Herkules unter Vorlage der vereinbarten Abholanweisung des Käufers und Angabe des Empfängers statt.
c) Das Beladen der Fahrzeuge erfolgt während der Verladezeiten in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Eventuelle Wartezeiten werden nicht vergütet.
d) Der Käufer bzw. der von ihm beauftragte Dritte ist für die Einhaltung der Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherung allein verantwortlich.
e) Der Käufer bzw. der von ihm beauftragte Dritte muss die Übernahme der Ware sowie die Einhaltung der vorstehenden Vorschriften nach § 3 Abs. 4 dieser Verkaufsbedingungen durch seine Unterschrift bestätigen.
(5) Sofern Spenner Herkules den Transport der Ware organisiert, ist der Käufer verpflichtet, Spenner Herkules vor Vertragsschluss die Adresse des Empfängers mitzuteilen. Zudem ist der Käufer verpflichtet, die gesamte bestellte Menge zu bezahlen, wenn er nur eine Mindermenge abnimmt. Sofern Spenner Herkules den Transport der Ware organisiert, ist Spenner Herkules berechtigt, das Transportmittel zu wählen.
(6) Sofern Spenner Herkules den Transport der Ware organisiert, ist der Käufer verpflichtet dafür zu sorgen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Abladeort muss so ausgestaltet sein, dass die Fahrzeuge auf guter Fahrbahn ungehindert, ohne Gefahr und ohne Wartezeiten an die Abladestelle heranfahren und abladen bzw. einblasen sowie die Abladestelle wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen (mit einem Gewicht von bis zu 40 t) ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Zudem muss der Weg eine Mindestbreite von 4 Metern und eine lichte Mindesthöhe von ebenfalls 4 Metern (auch bei Durchfahrten) aufweisen. An der Entladestelle muss eine ausreichende Beleuchtung bestehen. Der Fahrzeugführer muss spätestens am Anfang der Zufahrt der Baustelle/der Entladestelle durch eine bevollmächtigte Person in die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle/ der Entladestelle eingewiesen werden. Ferner sorgt der Käufer dafür, dass eine bevollmächtigte Person zur Entgegennahme der Ware, Wiegekarte, Überprüfung der Unversehrtheit der Plomben, zur Angabe des zu befüllenden Silos oder Containers bzw. eines anderen Abladeortes und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bereitsteht, und dass bei Anlieferung loser Ware ein Siloraum für die gekaufte Menge aufnahmefähig ist.
b) Soweit erforderlich hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie andere behördliche Genehmigungen für die Nutzung der Zugangs- und Entladebereiche zu beantragen, zu beschaffen bzw. durchzuführen und Spenner Herkules bekannt zu geben. Der Käufer ist für die Beseitigung aller bei und nach Entladung verursachten Verschmutzungen, die über das bei einer Entladung übliche Maß nicht hinausgehen, verantwortlich.
c) Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m³ in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug bzw. (bei deren Einsatz) auch der Betonfördergeräte erfolgen können. Erfolgt eine Überschreitung vorgenannter Entleerungszeiten aus vom Käufer zu vertretenden Umständen, ist er verpflichtet, Spenner Herkules die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Verweigert der Käufer die Abnahme einer bestellten und ordnungsgemäß gelieferten (Teil-)Menge, ist er verpflichtet, die gesamte bestellte Menge zu bezahlen. Zudem ist er verpflichtet, den Rücktransport der ordnungsgemäßen (Teil-)Menge, die er vertragswidrig nicht abgenommen hat, zu bezahlen. Spenner Herkules ist berechtigt, die vertragswidrig nicht abgenommene (Teil-)Menge zu entsorgen bzw. anderweitig zu verwenden, ungeachtet der Zahlungspflicht des Käufers.
d) Sind die vorgenannten in § 3 Abs. 6 dieser Verkaufsbedingungen genannten Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten, wobei der Käufer für ein fehlendes Vertretenmüssen beweispflichtig ist.
(7) Die am Lieferort den Lieferschein unterzeichnende Person gilt Spenner Herkules gegenüber als zur Entgegennahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs und des Inhalts des Lieferscheins bevollmächtigt, soweit Spenner Herkules bzw. der von Spenner Herkules beauftragte Dritte nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass die den Lieferschein unterzeichnende Person keine Vollmacht zur Unterzeichnung hatte.
(8) Vereinbarte Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft.
(9) Spenner Herkules ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum vereinbarten Liefertermin berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
(10) Sofern Spenner Herkules verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die Spenner Herkules nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), ist Spenner Herkules berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben und Spenner Herkules wird den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von Spenner Herkules nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar, ist Spenner Herkules berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Spenner Herkules unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass Spenner Herkules trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d.h. trotz vertraglicher Abrede mit dem Zulieferer von Spenner Herkules mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Käufers vertragsgerecht erfüllt werden kann) durch den Zulieferer von Spenner Herkules aus von Spenner Herkules nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert wird. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählen auch Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen). Der höheren Gewalt stehen gleich kriegerische Auseinandersetzungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Spenner Herkules schuldhaft herbeigeführt worden sind. Dieser § 3 Abs. 10 dieser Verkaufsbedingungen findet keine Anwendung, wenn Spenner Herkules ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen hat.
(11) Spenner Herkules ist zudem berechtigt, den Liefertermin insoweit zu verschieben, als Spenner Herkules unter Ausschöpfung der für die Herstellung von Transportbeton normal üblichen und anerkannten Produktionsbedingungen ohne besondere technische Mittel nicht in der Lage ist, den vom Käufer gekauften Transportbeton mit einer Temperatur von bis zu minimal + 10°C und maximal + 30°C herzustellen und/oder zu liefern. Spenner Herkules wird den Käufer über derartige Umstände informieren und – soweit vorhersehbar – über den neuen voraussichtlichen Liefertermin informieren.
(12) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Spenner Herkules berechtigt, den Spenner Herkules insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(13) Der Käufer ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Spenner Herkules mit der Erfüllung der Spenner Herkules obliegenden Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch den Vertrag begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Spenner Herkules zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an Spenner Herkules, die von Spenner Herkules geschuldete Leistung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.
(14) Sollte Spenner Herkules nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen im Lieferverzug sein und der Käufer Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gegen Spenner Herkules haben, so ist im Falle des Lieferverzugs die Haftung von Spenner Herkules für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen arglistiger Vertragsverletzungen, (b) wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzungen, (c) wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie (e) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(15) Soweit Spenner Herkules die Gefahr des Transportes trägt, ist der Käufer verpflichtet, einen äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äußerlich erkennbare Beschädigung des Frachtgutes dem Frachtführer spätestens bei der Ablieferung durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar sind, ist der Verlust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Ablieferung dem Frachtführer anzuzeigen und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Käufer ist – ungeachtet der Regelungen nach § 5 Abs. 8 bis Abs. 10 dieser Verkaufsbedingungen – verpflichtet, Spenner Herkules eine Kopie dieser Anzeige unverzüglich zuzusenden.
(16) Mehrere Käufer haften Spenner Herkules als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Spenner Herkules kann an jeden Gesamtschuldner mit Wirkung für und gegen alle leisten. Die Gesamtschuldner bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten rechtsverbindliche Erklärungen von Spenner Herkules entgegenzunehmen.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis sowie sonstige vereinbarte Nebenkosten zu dem in der Auftragsbestätigung von Spenner Herkules bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der Rechnung auf das von Spenner Herkules bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto von Spenner Herkules maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die Spenner Herkules obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Käufer zusätzlich zu entrichten. Der Käufer ist nur dann zum Skontoabzug berechtigt, wenn ein Skontoabzug ausdrücklich auf der Auftragsbestätigung von Spenner Herkules vermerkt ist und der Käufer die Skontobedingungen einhält. Der Käufer darf unter den vorgenannten Voraussetzungen zudem nur dann einen Skontoabzug vornehmen, wenn sämtliche ältere fälligen Rechnungen beglichen sind. Skonto auf den im Frankopreis enthaltenen Frachtanteil wird nicht gewährt, der skontoberechtigte Betrag wird auf den Rechnungen ausgewiesen.
(2) Wird Lastschriftverfahren vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, zum Zahlungstermin bei seiner Bank entsprechende Deckung vorzuhalten und Zustimmung zur Abbuchung vom Konto zu erteilen.
(3) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Spenner Herkules behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Spenner Herkules auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Spenner Herkules anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Spenner Herkules uneingeschränkt zur Verfügung. Spenner Herkules ist darüber hinaus berechtigt, mit allen fälligen und durchsetzbaren Forderungen, die Spenner Herkules gegenüber dem Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen des Käufers aufzurechnen, die diesem gegen mit Spenner Herkules verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, namentlich die in § 1 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen genannten Gesellschaften und/oder die Spenner GmbH & Co. KG in Erwitte und/oder die Spenner Syston GmbH zustehen.
(6) Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder Spenner Herkules nach Vertragsabschluss Informationen erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, oder der Käufer in den Vertragsverhandlungen oder während der Vertragserfüllung unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat, so ist Spenner Herkules berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen von Spenner Herkules, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben. Zudem ist Spenner Herkules in diesen Fällen berechtigt, bis zur Bezahlung der Ware deren Weiterveräußerung und Verarbeitung zu untersagen, den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware und die Eigentumsrechte von Spenner Herkules daran entsprechend kenntlich zu machen und die Einzugsermächtigung nach § 7 Abs. 5 dieser Verkaufsbedingungen zu widerrufen.
(7) Die in § 3 Abs. 8 dieser Verkaufsbedingungen genannten Rechte stehen Spenner Herkules auch zu, wenn der Käufer Forderungen der mit Spenner Herkules verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, namentlich die in § 1 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen genannten Gesellschaften und/oder die Spenner GmbH & Co. KG in Erwitte und/oder die Spenner Syston GmbH nicht zahlt oder entsprechende Zahlungsziele überschreitet.
(8) Der Käufer ist verpflichtet, die gesamte bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer wünscht, nur eine Teilmenge der bestellten Ware abzunehmen, z.B. weil er sich verkalkuliert hat bei seinem Bedarf.
§ 5 Rechte des Käufers bei Mängeln
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften
– wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird (Lieferantenregress gem. § 478 BGB); die Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
– nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, sofern es sich bei der von Spenner Herkules verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
– nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei Spenner Herkules für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und oder Abs. 6 S. 2 BGB und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss), es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
– nach § 327u BGB.
(2) Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von den subjektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 2 BGB, von den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB oder von den Montageanforderungen nach § 434 Abs. 4 BGB abweicht. Die in der Auftragsbestätigung von Spenner Herkules genannten Spezifikationen geben zusammen mit den in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen abschließend die vereinbarte Beschaffenheiten wieder. Vereinbart ist nur solches Zubehör und solche Anleitungen, die in der Auftragsbestätigung von Spenner Herkules ausdrücklich genannt sind. Öffentliche Äußerungen Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die der Käufer Spenner Herkules nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen keinen Sachmangel.
(3) Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Käufers, so liegt abweichend von § 5 Abs. 3 S. 1 dieser Verkaufsbedingungen kein Rechtsmangel vor.
(4) Der Nachweis einer den Vorschriften entsprechenden Lagerung, Behandlung und Verarbeitung (inklusive Nachbehandlung) obliegt dem Käufer. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden und ist bis zur Klärung des Sachverhaltes sachgemäß zu lagern und zu bevorraten und Spenner Herkules auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Hat der Käufer Transportbeton unter Verwendung eines Verzögerers bei Spenner Herkules gekauft, so entbindet dies den Käufer nicht davon, die Verarbeitungsbedingungen, insbesondere die dabei einzuhaltenden Temperaturen und Zeiten bei der Verarbeitung des Transportbetons einzuhalten, da er anderenfalls seine Mängelansprüche insoweit verliert, als die behaupteten Mängel auf einer Nichteinhaltung der Verarbeitungsbedingungen beruhen. Die Beweislast dafür, dass die behaupteten Mängel nicht auf einer Missachtung der Verarbeitungsbedingungen beruhen, trägt der Käufer.
(5) Hat der Käufer den gelieferten Beton durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.
(6) Die Beschaffenheit der Ware und der Bauteile bzw. Bauwerke, in die die Ware eingebaut wird, ist nicht nur von der Qualität der gelieferten Ware abhängig, sondern auch von anderen Einflussfaktoren, z. B. von ihrer Verarbeitung und den äußeren Bedingungen (z.B. der Temperatur). Deshalb kann von der Beschaffenheit der Bauteile bzw. Bauwerke, in die die gelieferte Ware eingebaut worden ist, kein eindeutiger Schluss auf die Eigenschaften der gelieferten Waren bei Gefahrenübergang gezogen werden. Der Käufer muss deshalb zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche aus jeder unserer Warenlieferungen unverzüglich nach Eintreffen des Lieferfahrzeuges entweder selbst oder durch Dritte eine repräsentative Probe entnehmen und daran nach den verbindlichen technischen Normen technische Prüfungen durchführen sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen im Falle einer Mängelanzeige Spenner Herkules zur Verfügung stellen. Sofern am Entladeort eine für Spenner Herkules zuständige Person anwesend ist, muss die repräsentative Probe im unmittelbaren Beisein dieser Person genommen werden.
(7) Ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche sowie in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Voraussetzungen setzen Mängelansprüche des Käufers weiter voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(8) Sachmängel, die offensichtlich sind, hat der Käufer Spenner Herkules unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich zu melden. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören insbesondere auch Beanstandungen des Gewichts der gelieferten Waren. Der Käufer ist weiter verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, hat der Käufer Spenner Herkules unverzüglich, nachdem er den Sachmangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Klarstellend wird festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige Voraussetzung für eine Rüge ist. Zusätzlich ist der Käufer verpflichtet, bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, dafür zu sorgen, dass unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung auf Sachmängel erfolgt.
(9) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an Spenner Herkules zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass Spenner Herkules ohne weitere Nachfrage bei dem Käufer Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber den eigenen Vorlieferanten sichern kann. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter von Spenner Herkules sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Spenner Herkules Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben. Insbesondere sind die von Spenner Herkules eingesetzten Fahrer, Laboranten und Disponenten zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt.
(10) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel der Ware vorliegt, ist Spenner Herkules nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Das Recht von Spenner Herkules, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Spenner Herkules am Sitz von Spenner Herkules oder am Einsatzort der Ware erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht wurde, hat Spenner Herkules nicht zu übernehmen, es sei denn der Käufer hat Spenner Herkules vor Vertragsabschluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und Spenner Herkules dem ausdrücklich zugestimmt hat. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Spenner Herkules die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Spenner Herkules ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Spenner Herkules ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(11) Sofern es sich bei der von Spenner Herkules verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so ist Spenner Herkules – ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
(12) Erfolgt die ordnungsgemäße Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten angemessen Frist, so ist der Käufer unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(13) Soweit der Käufer wegen eines Mangels an von Spenner Herkules gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 6 dieser Verkaufsbedingungen Anwendung.
(14) Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 16 dieser Verkaufsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Ablaufhemmung aus § 327u BGB und aus § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette) bleiben in jedem Fall unberührt.
(15) Abweichend von § 5 Abs. 15 dieser Verkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
– für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht);
– wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
– wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
– bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
– bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB;
– für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
– für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
– für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(16) Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
(17) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier (4) Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn einer Verjährungshemmung von Ansprüchen des Käufers bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Spenner Herkules.
§ 6 Haftung für Schäden und Aufwendungen
(1) Die Haftung von Spenner Herkules für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in § 5 dieser Verkaufsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach § 5 Abs. 15 in Verbindung mit § 5 Abs. 16 dieser Verkaufsbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt die gesetzlichen Vorschriften
– nach § 327u BGB;
– nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei Spenner Herkules für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und/oder Abs. 6 S. 2 BGB und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss);
– nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; sowie
– die Verpflichtung von Spenner Herkules, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB erforderlichen Aufwendungen sowie
Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB zu tragen, sofern es sich bei der von Spenner Herkules verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist.
(2) Die Haftung von Spenner Herkules für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Käufers tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
(3) Haftet Spenner Herkules gemäß § 6 Abs. 2 a) dieser Verkaufsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Schadensersatzhaftung von Spenner Herkules auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Besteht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in der Lieferung mangelhafter Ware, ist die Schadensersatzhaftung von Spenner Herkules jedoch auf fünf Millionen Euro (5.000.000,00) Euro begrenzt, sofern dies geringer ist als der bei Vertragsschluss vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden. Für Verzugsschäden gilt § 3 Abs. 15 dieser Verkaufsbedingungen.
(4) Die vorstehenden in § 6 Abs. 2 bis Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
(5) Die Pflicht des Käufers zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Vereinbarung des Käufers mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Ersatzanspruches gegen Spenner Herkules.
(6) Spenner Herkules ist wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung Spenner Herkules gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Spenner Herkules.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen in § 6 dieser Verkaufsbedingungen gelten vorbehaltlich
– § 327u BGB;
– § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei Spenner Herkules für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und/oder Abs. 6 S. 2 BGB und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss);
– § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs); sowie vorbehaltlich
– der von Spenner Herkules zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB zu tragenden Aufwendungen sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, sofern es sich bei der von Spenner Herkules verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt,
auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen.
(8) Spenner Herkules übernimmt gegenüber dem Käufer keinerlei vertragliche Freistellungspflichten. Spenner Herkules muss den Käufer auf Verlangen des Käufers und statt einer Zahlung an den Käufer nur insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen, als der Käufer auf Basis der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen Spenner Herkules hätte.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Spenner Herkules aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behält sich Spenner Herkules das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Käufer nicht Vorkasse geleistet hat oder ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vorliegt, behält sich Spenner Herkules das Eigentum an den verkauften Waren auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Spenner Herkules unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die Spenner Herkules gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Spenner Herkules berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
(4) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Spenner Herkules entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Spenner Herkules als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so erwirbt Spenner Herkules Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Spenner Herkules ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Spenner Herkules nimmt die Abtretung an. Spenner Herkules ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Spenner Herkules abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Spenner Herkules ist berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn sich der Käufer im Zahlungsverzug befindet, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten Spenner Herkules gegenüber nicht nachkommt oder Spenner Herkules von ihrem Recht nach § 7 Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen Gebrauch gemacht hat.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Spenner Herkules um mehr als 10%, wird Spenner Herkules auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von Spenner Herkules freigeben.
§ 8 Fremdüberwachung
Den Beauftragten des Eigen- und Fremdüberwachers und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. Insoweit liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor.
§ 9 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Käufer ist Hüchtchenweg 4, 59597 Erwitte. Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Spenner Herkules behält sich jedoch vor, eine Nacherfüllung an dem Ort durchzuführen, an welchem sich die Ware befindet.
(2) Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Spenner Herkules und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der jeweilige Geschäftssitz von Spenner Herkules. Spenner Herkules ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 10 Sonstiges
(1) Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Spenner Herkules nicht berechtigt, seine ihm gegen Spenner Herkules aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.
(2) Abweichend von § 15 Abs. 1 VerpackungsG wird Spenner Herkules die dort genannten Verpackungen nur am jeweiligen Geschäftssitz von Spenner Herkules zurücknehmen, sofern der Käufer die vorgenannten Verpackungen nicht sofort nach der Lieferung am Ort der Übergabe der Verpackungen und so zeitig zurückgibt, dass für Spenner Herkules und etwaig von Spenner Herkules beauftragte Dritte keine Wartezeiten entstehen.
(3) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform nach § 126b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingungen.
(4) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.
Stand: September 2022